Arbeitgeber müssen Gefährdungen beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen für den konkreten Betrieb festlegen. Fluchtwege, Notausgänge, Alarmierung und Sicherheitsbeleuchtung sind daher nicht mit einer einzigen pauschalen Maßnahme für alle Standorte erledigt.
In Deutschland konkretisiert unter anderem die ASR A2.3 zu Fluchtwegen und Notausgängen die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. In Österreich regelt § 9 der Arbeitsstättenverordnung die Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen. Die erforderliche Ausführung und Dauer sind anhand der Nutzung und Gefährdung festzulegen; eine pauschale Dauer von ein bis drei Stunden ist nicht für jeden Betrieb vorgeschrieben.
Fragen zur Vergütung bei Arbeitsausfall sind ebenfalls einzelfallabhängig. In Deutschland ist § 615 BGB, in Österreich § 1155 ABGB relevant. Ein Stromausfall führt nicht automatisch in jedem Fall zum gleichen Ergebnis. Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag, Ursache und Ausmaß der Störung können eine Rolle spielen.
Erfassen Sie betriebsrelevante Prüfungen und Ereignisse nachvollziehbar: zum Beispiel Prüf- und Wartungsnachweise für USV, Notstrom und elektrische Anlagen, Kühltemperaturen, Gefahrstoffsicherung, IT-Wiederherstellung und getroffene Entscheidungen. In Deutschland kann etwa die DGUV Vorschrift 3 relevant sein; in Österreich sind die jeweils geltenden elektrotechnischen Anforderungen maßgeblich. Welche Prüfungen und Nachweise erforderlich sind, hängt von Anlage, Tätigkeit und Rechtsordnung ab.